Ein Bagger oder Radlader, der kurzfristig ausfällt, bremst jede Baustelle. Die wiederkehrende Prüfung von Erdbaumaschinen ist deshalb ein Termin, den Sie planen können: mit klaren Prüfpunkten, bereitliegenden Unterlagen und einem Bericht, der festhält, was geprüft wurde und was noch zu tun ist.
Was hinter dem Begriff UVV-Prüfung heute steht
Der Begriff kommt aus der Zeit der Unfallverhütungsvorschriften. Die UVV „Erdbaumaschinen“ (VBG 40) ist zurückgezogen, ihre Inhalte sind in Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ der DGUV Regel 100-500 aufgegangen. Dort steht in Abschnitt 3.22:
- Erdbaumaschinen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
- Erdbaumaschinen sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Zusätzlich ist eine Prüfung nach Bedarf vorgesehen, abhängig von den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen.
Rechtlich verankert ist die Prüfpflicht in der Betriebssicherheitsverordnung:
- § 14 Abs. 2 BetrSichV: Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, sind wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Fristen legt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest.
- § 14 Abs. 3 BetrSichV: Nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen sind Arbeitsmittel vor der nächsten Verwendung zu prüfen. Als außergewöhnliche Ereignisse nennt die Verordnung unter anderem Unfälle, Naturereignisse und längere Zeiträume ohne Verwendung.
- § 14 Abs. 6 BetrSichV: Die prüfende Person arbeitet fachlich weisungsfrei und darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
Geprüft wird durch eine zur Prüfung befähigte Person, die Kapitel 2.12 als Sachkundigen bezeichnet. Sie bringt fachliche Ausbildung, Erfahrung mit Erdbaumaschinen und Kenntnis des Regelwerks mit, um den arbeitssicheren Zustand der Maschine beurteilen zu können.
Typische Prüfpunkte an Bagger und Radlader
Die BG BAU führt in ihrem Prüfhinweis für Baumaschinen des Tiefbaus 14 Bauteilgruppen auf. Empfohlen wird dort, diese Bauteile mindestens einmal jährlich auf Vollständigkeit, Zustand und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Für die eigene Prüfplanung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV leiten Sie daraus ab, welche Punkte für Ihre Maschine und Ihren Einsatz relevant sind:
- Grundgerät: Rahmen, Lagerungen, Gegengewichte, Anhängervorrichtung, Fahrwerk, Bereifung oder Ketten, Transportösen.
- Antrieb: Dichtheit, Abgasanlage, Schalldämmung.
- Arbeitseinrichtungen: Schaufel, Schild, Anbaugeräte, Lasthaken, Schnellwechseleinrichtungen, Ausleger, Stiel, Abstützung.
- Sichere Zugänge: Haltegriffe und Haltestangen, Auftritte, Leitern, Treppen.
- Fahrerkabine: Tür, Fensterverriegelung, Scheibenwischer, Sitz, Sicherheitsgurte, Heizung, Lüftung.
- Sicht: Außen- und Innenspiegel sowie Kamera-Monitor-Systeme. Der Prüfhinweis nennt einen einfachen Test: Kann die fahrende Person eine in einem Meter Abstand vor, hinter oder neben der Maschine arbeitende Person sehen?
- Bedienungseinrichtungen: Gas, Kupplung, Schaltung, Hebelarretierung, Pedale und deren Griffigkeit.
- Elektrische Anlage: Batterien, Beleuchtung, Hupe, Kontrollinstrumente.
- Hydraulik- und Druckluftanlage: Ventile, Leitungen, Schläuche, Zylinder.
- Bremsanlage: Betriebsbremse, Feststellbremse, Schwenkbremse.
- Lenkung: Leitungen, Schläuche, Funktion der Lenkung.
- Schutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen: Verkleidungen, Abdeckungen, ROPS, TOPS, FOPS, Zylinderarretierung, Sicherheitskennzeichnung, Sicherheitshebel, Not-Aus-Schalter, Anlasssperre.
- Zubehör: Betriebsanleitung, Warnzeichen, Verbandzeug, Feuerlöscher, Unterlegkeil, Lasthaken mit Sicherung.
- Bei Hebezeugbetrieb: Überlastwarneinrichtung, Drahtseile, Notendhalteinrichtung, Leitungsbruchsicherung, Traglastdiagramm.
Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Der Sichtbereich. Nach Angaben des DGUV-Informationsportals sind das Anfahren und Überfahren von Personen auf Baustellen der größte Unfallschwerpunkt. Der Betreiber muss dafür sorgen, dass die fahrende Person den Fahr- und Arbeitsbereich einsehen kann. Reicht die Sicht nicht aus, kommt nach TRBS 2111 Teil 1 beim Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht nur die Nachrüstung eines Kamera-Monitor-Systems in Betracht. Absperrungen oder Einweiser sind Übergangslösungen und kein Ersatz dafür.
Der Hebezeugbetrieb. Wird ein Bagger zum Heben von Einzellasten eingesetzt, müssen Sicherung gegen Zurücklaufen der Last, Notendhalteinrichtung und Lastmomentbegrenzung vorhanden und funktionsfähig sein. Hydraulikbagger ohne Seiltrieb dürfen stattdessen mit einer selbsttätig wirkenden Warneinrichtung betrieben werden (Kapitel 2.12, Abschnitt 3.16). Beim Hebezeugeinsatz gehören Traglastdiagramm, Anschlagmittel und Lasthaken in den Prüfumfang.
Anbaugeräte wie Greifer, Hydraulikhämmer oder Palettengabeln gehören zur Erdbaumaschine und damit zur Prüfung. Für auswechselbare Ausrüstungen weist das DGUV-Informationsportal zusätzlich auf die wiederkehrende Prüfung nach § 14 BetrSichV hin.
So bereiten Sie die Maschine auf den Prüftermin vor
- Alle Maschinen in eine Liste: Erfassen Sie Bagger, Radlader und weitere Erdbaumaschinen samt Anbaugeräten mit den Fristen aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. So lassen sich mehrere Geräte in einem Termin bündeln, auch wenn sie an verschiedenen Standorten stehen.
- Maschine reinigen: Getrockneter Schlamm, Betonreste und Ölfilme verdecken Risse an Rahmen, Schläuchen und Ketten. Eine grobe Reinigung vor dem Termin verkürzt die Prüfzeit und macht Befunde eindeutig.
- Zugänglichkeit herstellen: Stellen Sie die Maschine auf festem Untergrund ab, räumen Sie den Arbeitsbereich frei und legen Sie Anbaugeräte bereit, die mitgeprüft werden sollen. Aufstiege, Fahrerkabine und Motorraum müssen ohne Umwege erreichbar sein.
- Betriebsbereitschaft sicherstellen: Für Funktionsprüfungen an Bremsen, Lenkung, Hydraulik, Warneinrichtungen und Not-Aus muss die Maschine betriebsbereit und startfähig sein. Planen Sie die Prüfung nicht in eine Zeit, in der die Maschine ohnehin zerlegt in der Werkstatt steht.
- Ansprechperson einplanen: Jemand, der die Maschine kennt, sollte beim Termin erreichbar sein. Rückfragen zu Vorschäden, Reparaturen oder Auffälligkeiten im Betrieb lassen sich so direkt klären.
- Abgestellte Maschinen vorher anmelden: Stand eine Maschine längere Zeit still, ist sie vor der weiteren Verwendung zu prüfen. Stimmen Sie den Termin dann vor dem nächsten Einsatz ab, nicht danach.
- Betriebsablauf und Absicherung: Sperren Sie den Prüfbereich ab, solange Funktionsprüfungen laufen, und informieren Sie das Personal auf der Fläche. So bleibt die Prüfung für alle anderen Arbeiten planbar.
Diese Unterlagen sollten am Prüftag bereitliegen
- Betriebsanleitung. Sie muss an der Einsatzstelle vorhanden sein (Kapitel 2.12, Abschnitt 3.1.2).
- Herstellerunterlagen, zum Beispiel die EG-Konformitätserklärung.
- Nachweise über Wartung und Instandhaltung.
- Frühere Prüfberichte und Prüfaufzeichnungen, dazu die Übersicht der Fälligkeiten.
- Nachweise über Reparaturen, Umbauten und wesentliche Änderungen an der Maschine.
- Unterlagen zu den Anbaugeräten und auswechselbaren Ausrüstungen, die am Gerät betrieben werden.
- Betriebsanweisung sowie Nachweise über die Unterweisung der Beschäftigten.
- Nachweise, dass die fahrenden Personen unterwiesen, für die Maschine bestimmt und geeignet sind. Kapitel 2.12, Abschnitt 3.2 nennt dafür unter anderem das vollendete 18. Lebensjahr, die körperliche und geistige Eignung und den Nachweis der Befähigung gegenüber dem Unternehmer.
Wenn Sie zugleich Ihre Bediener ausbilden lassen möchten, unterstützt Sie das DBS Schulungszentrum unter anderem mit Bedienerausbildungen für Erdbaumaschinen.
Prüfung und Dokumentation: Was am Ende vorliegt
Die Prüfung vor Ort verbindet Sichtkontrolle und Funktionsprüfung. Geprüft werden Zustand und Vollständigkeit der Bauteile, und dort, wo es sicherheitsrelevant ist, wird die Funktion vorgeführt: Bremsen, Lenkung, Hydraulik, Warneinrichtungen, Not-Aus, bei Hebezeugeinsatz zusätzlich die Sicherheitseinrichtungen für den Lastbetrieb.
Das Ergebnis wird je Bauteil festgehalten, üblicherweise mit der Unterscheidung zwischen in Ordnung und Mangel sowie mit dem Datum der Mängelbehebung. Der Prüfhinweis sieht außerdem die Angaben zum nächsten Prüftermin sowie Ort, Datum und Unterschrift der prüfenden Person vor.
Für die Aufzeichnung gilt § 14 Abs. 7 BetrSichV. Aufzuzeichnen sind:
- Art der Prüfung,
- Prüfumfang,
- Ergebnis der Prüfung,
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person, bei rein elektronischer Übermittlung eine elektronische Signatur.
Die Aufzeichnung ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, elektronisch ist das möglich. Wird eine Maschine an wechselnden Betriebsorten eingesetzt, muss am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen.
Mängel: von der Feststellung bis zur Nachprüfung
Nicht jeder Befund ist ein sicherheitsrelevanter Mangel. Genau hier hilft eine klare Trennung zwischen bestandener Prüfung, Hinweis und sicherheitsrelevantem Mangel. Wie dringend etwas zu erledigen ist, hängt von der Gefährdung und vom Einsatz der Maschine ab, nicht von einer pauschalen Frist.
Für den Alltag gilt:
- Tägliche Kontrolle bleibt Aufgabe des Fahrers. Vor jeder Arbeitsschicht sind die Bedienungseinrichtungen auf Funktion zu prüfen, und der Zustand der Maschine ist auf augenfällige Mängel zu beobachten (Kapitel 2.12, Abschnitt 3.22.1). Vor einem Hebezeugeinsatz kommen Bremsen sowie Nothalt- und Notendwarneinrichtungen dazu (Abschnitt 3.22.2).
- Mängel melden. Festgestellte Mängel sind sofort dem Aufsicht Führenden mitzuteilen, beim Fahrerwechsel auch dem Ablöser (Abschnitt 3.22.3).
- Betrieb einstellen, wenn es sicherheitsrelevant wird. Gefährdet ein Mangel die Betriebssicherheit, muss der Betrieb bis zur Beseitigung ruhen (Abschnitt 3.22.4). Das gilt für den Fahrer genauso wie für den Unternehmer.
- Instandsetzen und nachprüfen. Nach der Reparatur und nach wesentlichen Änderungen darf die Maschine erst weiter verwendet werden, wenn der sichere Zustand festgestellt ist. Auch nach außergewöhnlichen Ereignissen wie einem Unfall ist eine Prüfung vor der weiteren Verwendung vorgesehen.
- Ergebnis dokumentieren. Das Datum der Mängelbehebung gehört in den Prüfbericht. Damit ist im Streitfall und bei der nächsten Begehung nachvollziehbar, wann ein Mangel erkannt und wann er behoben wurde.
Prüftermin mit uns abstimmen
DBS Sachverständigenbüro prüft Bagger, Radlader und weitere Erdbaumaschinen im mobilen Prüfservice direkt bei Ihnen im Betrieb, im Raum Mayen-Koblenz, Münstermaifeld, Polch, Mayen, Mendig, Andernach und Koblenz sowie im Umkreis von etwa 100 Kilometern um Münstermaifeld. Auf Wunsch bündeln wir mehrere Geräte und weitere Prüfthemen in einem Termin, von der DGUV-V3-Prüfung über Gabelstapler, Krane und Hubarbeitsbühnen bis zu Regalen, Leitern und Anschlagmitteln.
Nennen Sie uns Maschinenart, Anzahl, Standort und die gewünschte Zeit, dann stimmen wir Ihren Prüftermin ab.
Jetzt Prüftermin anfragen
Telefon: 02605 6689349
E-Mail: info@deinsachverstaendiger.com
Website: deinsachverstaendiger.com
Quellen und Hinweise
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere §§ 3, 12 und 14
- DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“, insbesondere die Abschnitte 3.1, 3.2, 3.16 und 3.22
- BG BAU, Prüfhinweis „Prüfung von Baumaschinen des Tiefbaus“, Abruf-Nr. I 4
- DGUV Informationsportal, Fachbereich Bauwesen, Themenfeld Erd- und Straßenbau
- TRBS 2111 Teil 1, mechanische Gefährdungen
Dieser Beitrag ordnet die Prüfung von Erdbaumaschinen allgemein ein. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen legt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Maschine und ihren Einsatz fest.



